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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.1995 - 5 Sa 345/94   

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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.1995 - 5 Sa 345/94 (https://dejure.org/1995,6595)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 19.06.1995 - 5 Sa 345/94 (https://dejure.org/1995,6595)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 19. Juni 1995 - 5 Sa 345/94 (https://dejure.org/1995,6595)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung eines Lehrers bei mangelndem Bedarf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung: Sozialauswahl bei Bedarfskündigung - Willkürverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 04.11.1993 - 8 AZR 127/93

    Ordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.1995 - 5 Sa 345/94
    Die genannte Norm ist auch bei einer auf die Kündigungsgründe nach Abs. 4 Ziff. 2 EV gestützten Kündigung anwendbar (BAG, Urteil vom 4.11.1993 - 8 AZR 127/93 -, NZA 1994, 753, 756).

    Es ist deshalb darzutun, wie viele für das jeweilige Fach ausgebildete Lehrer zur Verfügung stehen und wie viele Lehrer nach der Schulplanung benötigt werden (vgl. BAG, Urteil vom 4.11.1993 - 8 AZR 127/93 -).

  • BAG, 24.09.1992 - 8 AZR 557/91

    Kündigung nach Einigungsvertrag - Auflösungsantrag

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.1995 - 5 Sa 345/94
    Denn mit der insoweit zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 24.9.1992 - 8 AZR 597/91 -, NZA 1993, 362, 363) stellt die Kündigungsregelung des Abs. 4 Ziff. 2 EV eine selbständige Modifizierung des § 1 KSchG dar, mit der Folge, dass die genannte Kündigungsmöglichkeit nach dem Einigungsvertrag den § 1 Abs. 2 und 3 KSchG in seinem Regelungsbereich ersetzt (BAG, Urteil vom 26.8.1993 - 8 AZR 561/92 -, NZA 1994, 25 ).
  • BAG, 26.08.1993 - 8 AZR 561/92

    Kündigung - mangelnde Eignung gemäß Einigungsvertrag

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.1995 - 5 Sa 345/94
    Denn mit der insoweit zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 24.9.1992 - 8 AZR 597/91 -, NZA 1993, 362, 363) stellt die Kündigungsregelung des Abs. 4 Ziff. 2 EV eine selbständige Modifizierung des § 1 KSchG dar, mit der Folge, dass die genannte Kündigungsmöglichkeit nach dem Einigungsvertrag den § 1 Abs. 2 und 3 KSchG in seinem Regelungsbereich ersetzt (BAG, Urteil vom 26.8.1993 - 8 AZR 561/92 -, NZA 1994, 25 ).
  • BAG, 19.01.1995 - 8 AZR 914/93

    Kündigung nach Einigungsvertrag - mangelnder Bedarf und Auswahlentscheidung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.1995 - 5 Sa 345/94
    Da auch die Sozialauswahl im Sinne von § 1 Abs. 3 KSchG im Kern den gerechten Ausgleich der Interessen der potentiell von einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmer bezweckt, wird sich die hier vorzunehmende Abwägung im Wesentlichen an den anerkannten Grundsätzen der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG zu richten haben (BAG, Urteil vom 19.1.1995 - 8 AZR 914/93 -).
  • BAG, 18.03.1993 - 8 AZR 331/92

    Kündigung nach Einigungsvertrag - Auflösungsantrag

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.1995 - 5 Sa 345/94
    Die Kündigung wegen mangelnden Bedarfes gemäß Abs. 4 Ziff. 2 EV setzt voraus, dass der Arbeitgeber substantiiert darlegt, dass die Zahl der vorhandenen Arbeitnehmer größer ist als die unter Zugrundelegung einer unternehmerischen Entscheidung zur Verfügung stehende Arbeitsmenge und dass für die zu Kündigenden keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht (BAG, Urteil vom 18.3.1993 - 8 AZR 331/92 -, NZA 1993, 601 ).
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